Bäckerei Roth, Oberbrechen

Position der BGN zum Tragen von Schutzhandschuhen in den Mitgliedsbetrieben

(BGN = Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerben)

Handschuhe als PSA

Das Tragen von Schutzhandschuhen im Sinne von Persönlicher Schutzausrüstung ist klar geregelt.
  • Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Pflicht, Art, Dauer und das Ausmaß der Hautgefährdung zu ermitteln und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (GefStoffV, TRGS 401).
  • Unter Beachtung der Reihenfolge der Schutzmaßnahmen (STOP-Prinzip) sind flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe nur dann zu tragen, wenn kein weniger hautbelastender Stoff eingesetzt oder nicht Hilfsmittel und Werkzeuge eingesetzt werden können, die den direkten Stoffkontakt vermeiden.
  • Beim Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist die Gefährdung der Haut durch den Stoffkontakt gegenüber der Gefährdung der Haut durch das Tragen von Schutzhandschuhen mit Okklusionseffekt (Feuchtarbeit) abzuwägen. Es ist "sicher zu stellen, dass das Risiko für die Gesundheit der Haut durch die Schutzmaßnahme selbst immer geringer ist als ohne die Schutzmaßnahme" (BGI/GUV-I 8620 "Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz").
Handschuhe zum Produktschutz

Aus lebensmittelhygienischen Gründen werden zum Produktschutz häufig Einmalhandschuhe getragen.
  • Es gibt jedoch keine lebensmittelrechtlichen Vorschriften, die das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen verlangen.
  • In der EG Verordnung vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene heißt es lediglich "Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten; sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen" (Nr. 852/2004 EG).
  • Das Tragen dieser Handschuhe ist somit immer eine Kompromissentscheidung zwischen notwendigem Produktschutz und Hautschutz. Eine Risikobetrachtung bezüglich Hygiene (z. B. HACCP-Konzept oder IFS) und Gesundheitsschutz (Gefährdungsbeurteilung) muss erfolgen.
Mehr Hygiene durch Handschuhe?In der Tat ist es so, dass die menschliche Haut immer mit Keimen belastet ist. Man sollte nun meinen, dass die Verwendung von Handschuhen im Umgang mit Lebensmitteln die hygienischste Alternative darstellt. Dies sind Handschuhe höchstens so lange, bis sie mit kontaminierten Oberflächen in Kontakt kommen. Ein häufiger Handschuhwechsel ist also notwendig. Dies erfordert Zeit, verursacht Kosten und viel Abfall. Häufig wird deshalb i. S. d. Hygiene nachlässig gearbeitet und die Beschäftigten wiegen sich in einer "Pseudo-Sicherheit", denn es fehlt das Gefühl für die Verschmutzung. Werden keine Handschuhe getragen, so ist bei den Beschäftigten das Bewusstsein dafür, dass kontaminierte Oberflächen wie z. B. Türgriffe oder Geldscheine angefasst wurden, geschärft und sie waschen sich häufiger die Hände. Ein weiteres Argument ist, dass im feuchten Milieu unter den Handschuhen ein idealer Nährboden für Keimwachstum entsteht.

Basierend auf dem BGIA Forschungsbericht Nr.2064 (Hygienische Aspekte beim Tragen von Einmalhandschuhen im Verkauf an Frischetheken, BGHW, FBG, BGIA, 2006) wird inzwischen einstimmig das Tragen von Handschuhen im Verkauf aus hygienischen Gründen abgelehnt (z.B. Verband der Lebensmittelkontrolleure Hessen, Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V., BGHW, ehemalige FBG, HACCP Konzept Internet Forum (Behrs Verlag), DEHOGA Hygiene Leitlinie).
Kommuniziert wird, dass das Tragen von Einmalhandschuhen im Verkauf für den Kunden keinerlei hygienische Vorteile hat und für das Verkaufspersonal hautgefährdend ist.

Mehr Informationen zum Thema enthält die Veröffentlichung: "Hygiene beim Umgang mit Bargeld im Verkauf"; Sohmen, R Döbler, S; Sonderdruck aus "Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Erkrankungen; 24. Erfuter Tage"; Jena; Quedlinburg: Busset & Stadeler; 2018.51-64; ISBN 978-3-942115-49-0

"Gefährdungen der Haut sind nicht an bestimmte Tätigkeiten oder Berufe gebunden" (BGI/GUV-I 8620 "Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz"). Voraussetzung ist immer eine sorgfältige Ermittlung der Hautgefährdungen mit einer Risikobewertung und Ableitung von Schutzmaßnahmen. Es gibt jedoch Tätigkeiten bei den BGN Mitgliedsbetrieben, bei denen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Schutzhandschuhe (als PSA) getragen werden müssen (weitergehende Informationen unter Chemikalienschutzhandschuh BGI 868 und Stechschutzhandschuhe BGR 200):
  • Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und Chemikalien
    - z. B. Reinigen mit Spezialreinigern i. d. R. Schutzhandschuhe Kategorie 3,
    - beim Reinigen mit einfachen Reinigungsmitteln, z. B. Geschirrspülen ist i. d. R. ein Schutzhandschuh Kategorie 2 ausreichend.
    - Hinweise zu Material und Tragedauer der Schutzhandschuhe finden sich im Sicherheitsdatenblatt.
  • Arbeiten bei Kälte oder Hitze
    - Mit einem Thermohandschuh kann Unterkühlungen bzw. Verbrennungen vorgebeugt werden.
  • Starke mechanische Gefährdung
    - beim Umgang mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen kann Verletzungen vorgebeugt werden.
Keine Schutzhandschuhe und auch keine Hygiene-Handschuhe sind zu tragen
  • beim Verkauf trockener Backwaren.
  • an Frischetheken unter Einsatz von Hilfsmitteln, die ein direktes Anfassen der Ware vermeiden helfen (z. B. Greifzangen, Gabeln, Papierunterlagen).
Zusammenfassend: Beim Umgang mit Lebensmitteln sind dann Schutzhandschuhe zu tragen, wenn alle anderen vorrangigen arbeitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, die zu einer Reduktion der Hautgefährdung führen können, ausgeschöpft sind. Sie sind nur während der unmittelbar hautgefährdenden Tätigkeit zu tragen und die individuelle Empfindlichkeit ist zu berücksichtigen. Grundsätzlich können z. B. folgende Lebensmittel hautbelastend sein: Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse, Gewürze, Marinaden. Schutzhandschuhe zum Schutz vor Verletzungen können auch angezeigt sein beim Umgang mit z.B. Knochen oder Knochensplittern und Fischschuppen sowie Stechschutz- und Schnittschutzhandschuhe bei Arbeiten mit Messern.

Werden Handschuhe aus Produktschutzgründen getragen, so ist das Risiko einer Hautgefährdung gegenüber den Hygienevorteilen sorgfältig abzuwägen.

(Quelle des o.st. Textes: https://www.bgn.de/praevention-arbeitshilfen/sicher-und-gesund/themenseite-hautschutz/schutzhandschuhe#c15174-7722

Es folgt ein Auszug aus:
"Hygiene beim Umgang mit Bargeld im Verkauf"; Sohmen, R Döbler, S; Sonderdruck aus "Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Erkrankungen; 24. Erfuter Tage"; Jena; Quedlinburg: Busset & Stadeler; 2018.51-64; ISBN 978-3-942115-49-0

„Fazit:
Der Gebrauch von Handschuhen und Hilfsmitteln erhöht die Lebensmittelsicherheit
von Backwaren beim Verkauf in Hinblick auf die Hygiene nicht messbar. Die
»mikrobielle Kontamination« auf Einmalhandschuhen ist gegenüber der baren
Handoberfläche beim Verkauf von Brot und Brötchen nicht signifikant geringer.
Die Maßnahme ist wirkungslos. Handschuhe und bare Handoberflächen wiesen
gleichermaßen Mikroorganismen des natürlichen Umfeldes auf. Entscheidend
für eine gute Hygiene im Verkauf sind die Kenntnisse und das Bewusstsein des
Verkaufspersonals zur Umsetzung einer guten Hygienepraxis, wie sie in den Regelwerken
und branchenspezifischen Leitlinien beschrieben sind [11,12].“
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Mittwoch Samstag
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